Digitaler Nachlass

VIER PUNKTE ZUR VORSORGE

"Seit es das Internet gibt, sind wir alle unsterblich", sagte einmal ein bekannter Datenschützer.

Er bezog sich dabei auf die Löschungs- bzw. NICHT-Löschungspraktiken der großen Internetfirmen.

Im Krankheits- oder Todesfall eines nahestehenden Menschen möchte man ungern Anwälte oder Gerichte bemühen. Muss man auch nicht, wenn man ein paar Dinge beachtet.

Was gehört zum Digitalen Nachlass? Alles, was digital ist, also alle Geräte und Dienste, die Daten elektronisch verarbeiten und speichern. Unproblematisch sind die Dinge, auf die der Bevollmächtige oder Erbe körperlich Zugriff hat, d. h. CDs, DVDs, Festplatten, eBook-Reader, Computer (obwohl dabei das Zugangspasswort eine Rolle spielen kann). Sie sind zu behandeln wie Bücher.

DIE KONTENLISTE: Probleme können auftauchen, wenn man keinen Zugriff mehr hat auf Online-Dienste wie E-Mail, Soziale Medien, Online-Kaufhäuser, Online-Banken, eigene Internetseiten, Blogs u. ä. Hier hilft eine Übersicht: Wo habe ich mich im Internet schon einmal angemeldet? Wo habe ich ein "Konto" (account) angelegt? Dazu zählt auch das Konto, mit dem ich mein Smartphone aktiviert, d. h. beim Anbieter des Betriebssystems (meist Google/Android oder Apple) registriert habe.

DER DIGITALE BEVOLLMÄCHTIGTE: Alleine schon, wenn man sich "nur" die Hände bricht, ist es gut, wenn man jemanden hat, dem man vertraut, und der dann zum Beispiel einen Blick in die E-Mails werfen kann. Sind Rechnungen eingetroffen? Habe ich eine Einladung erhalten? Ein "digitaler Bevollmächtigter" kann nachschauen und sich ggf. kümmern.

PASSWORTMANAGER ODER LISTEN: Damit der digitale Bevollmächtigte handeln kann, muss er für den Notfall wissen, wie die Zugangsdaten lauten, also Nutzername und Passwort. Gegebenenfalls benötigt
er auch den "2-Faktor-Authentifizierung" also z. B. Zugriff auf das Handy oder Smartphone. Wegen der strengen Empfehlungen für ein sicheres Passwort - viele Zeichen (mindestens 8), viele Zeichenarten,
für jeden Dienst ein anderes - empfehlen sich Passwortmanager oder gesicherte Listen. Wenn der Bevollmächtigte darauf Zugriff hat, kann ggf. er*sie handeln.

TESTAMENT UND VORSORGEVOLLMACHT: Nicht jeder Bevollmächtigte weiß auf Anhieb, wie mit den Online-Diensten verfahren werden soll. Facebook-Seiten können zum Beispiel in einen Gedenkzustand versetzt werden. E-Mail-Konten werden besser nicht sofort gelöscht. Es können da weiterhin wichtige Mails eingehen wie z. B. Rechnungen, die Hinweise auf andere Konten geben. Auch erfolgen die Funk-tionen "Passwort vergessen" und "Konto wiederherstellen" meist über das E-Mail-Konto (oder/und
das Smartphone). Hier empfiehlt sich ein kurzer Hinweis in der Kontenliste, Vorsorgevollmacht oder
im Testament.


Kontakt und Text: Kirsten Kemna, ZWAR e. V., Steinhammerstr. 3, 44379 Dortmund, Tel. 0231/96 13 17-0, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. und Guido Steinke, VERBRAUCHER INITIATIVE e. V. (Bundesverband), Berliner Allee 105, 13088 Berlin, Tel. 030/53 60 73 3, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

IMPRESSUM: Handreichung zum Projekt "Train the Trainer - Qualifizierung digitaler Themenchampions für ältere Menschen in NRW"; Fördermittelgeber: Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen; Projektleitung: Georg Abel (V.i.S.d.P.), VERBRAUCHER INITIATIVE e. V. (Bundesverband), Berliner Allee 105, 13088 Berlin, Tel. 030/53 60 73 3, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., August 2020

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